Unsere Satzung

Unsere Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „CVJM Budenheim e.V.“* (Christlicher Verein Junger Menschen Budenheim e.V.). Er hat seinen Sitz in Budenheim. Der Verein ist im Vereins­register Mainz eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Grundlagen, Satzungszweck und Aufgaben

  1. Der Verein steht in der Tradition der Pariser Basis des CVJM-Weltbundes (1855):
    „Die Christlichen Vereine Junger  Männer haben den Zweck, solche jungen Männer mit­einander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zwecke fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“
  2. Die Pariser Basis und die Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland (2002) beschreiben die Leitlinien der Vereinsarbeit: „Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen, Männern und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.“ Anlage zur Satzung: Leitlinien des CVJM. 
  3. Der Verein entfaltet seine Aktivitäten in der Ortsgemeinde Budenheim. Er arbeitet vertrauensvoll und kooperativ in und mit der evangelischen Kirchengemeinde in Budenheim zusammen und ist jederzeit für eine Zusammenarbeit mit der katholischen Pfarrgemeinde offen.
  4. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
    • Verkündigung von Gottes Wort, Hinführen zu christlicher Lebensgemeinschaft und gemeinsamen Dienst und Einladung in die christlichen Gemeinden, insbesondere in die evangelische Kirchengemeinde in Budenheim
    • Mitwirkung im Gottesdienst und bei anderen Aktivitäten der Orts-Kirchengemeinden
    • Heranführung und Förderung insbesondere seiner jugendlichen Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins (ehrenamtliche Mitarbeiter)
    • Beratung, Betreuung und Seelsorge von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
    • Anbieten eines Bildungsprogrammes für junge Erwachsene und Jugendliche
    • Kinder- und Jugendhilfe in verschieden Formen der Jugend- und Sozialarbeit
    • Kinder- und Jugendgruppenarbeit mit sportlichen, musischen und kreativen Akzenten
    • Durchführen von Veranstaltungen, Fahrten und Freizeiten
    • Soziale Dienste und Einsatz für die Bewahrung der Schöpfung in Budenheim
    • Förderung des CVJM Weltdienstes durch internationale Begegnung und Partnerschaft und durch den Einsatz für eine gerechte Welt.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe­gün­stigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.

§ 4 – Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Antrag) und durch Annahme durch den Verein vertreten durch den Vorstand.
  2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied von der Beitragszahlung befreien.
  4. Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich, bis spätestens 1. Dezember eines laufenden Jahres erfolgen, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Grund besonderer Vorkommnisse durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluss zum Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

§ 5 – Förderer

Personen, die den Verein durch regelmäßige Zahlung eines Beitrages unterstützen, sind Förderer des Vereins. Sie haben Gastrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal, möglichst bis zum 30. Juni ruft der Vorstand die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
    Die Leitung der Versammlung hat die/ der Vorsitzende des Vorstandes.
    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:
    • Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
    • Beratung der Vereinsarbeit
    • Kenntnisnahme des Berichtes und der Rechnung des abgelaufenen Jahres
    • Entlastung des Vorstandes für die Tätigkeit des abgelaufenen Jahres
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    • Grundsatzentscheidung, ob und wie viele hauptamtliche Mitarbeiter eingestellt werden sollen
    • Wahl des/ der Vertreter in die Kreisvertretung des Kreisverbandes des CVJM-Westbundes
    • Satzungsänderungen
    • Die Auflösung des Vereins
      zu beschließen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft ihm das erforderlich erscheint. Außerdem muss eine außerordentliche Mitglieder­ver­sammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies wünscht.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung beschlussunfähig, muss inner­halb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder gefasst. Davon ausgenommen sind Beschlüsse zur Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, die einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag nicht angenommen.
    Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung, aus­genommen die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die in geheimer Wahl zu erfolgen hat.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Mitglied des Vorstandes kann jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins werden.
    Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
    Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, nämlich
    • der/ dem Vorsitzenden,
    • der/ dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,  
    • der/ dem zweiten stellvertretendem Vorsitzenden, wobei dieser nicht volljährig sein sollte
    • dem/ der Protokollführer/in,
    • der Kassenwärtin/ dem Kassenwart und
    • bis zu vier Beisitzerinnen/ Beisitzern
  2. Dem Vorstand gehören darüber hinaus der/ die CVJM-Sekretär/in mit Stimmrecht an. Die evangelische Kirchengemeinde in Budenheim entsendet zwei Personen aus dem Kirchenvorstand (Pfarrer/in, Kirchenvorstand) mit Stimmrecht.
  3. Die unter 2. a, b, d, e Gewählten sind Vertreter im Sinne des § 26 BGB, von denen jeweils zwei berechtigt sind, den Verein in allen rechtlichen Fällen zu vertreten.
  4. Der Vorstand leitet den Verein und achtet darauf, dass der in § 2 angegebene Zweck verwirklicht wird. Er legt die Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder fest und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.
  5. Der Vorstand versammelt sich mindestens vier Mal im Jahr und wird von der/ dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen.
  6. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag nicht angenommen.
  7. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  8. Der Vorstand behandelt an ihn gerichtete persönliche Anträge vertraulich.

§ 8 – Die Mitarbeiterrunde

  1. Die Mitarbeiterrunde besteht aus den ehrenamtlich Mitarbeitenden und der/ dem CVJM-Sekretär/in und gegebenfalls den anderen angestellten Mitarbeitenden.
  2. Die Mitarbeiterrunde berät über die Konkretisierung der Vereinsaufgaben und erstellt im Benehmen mit dem Vorstand ein Konzept für die Jugendarbeit.
  3. Beratungen der Mitarbeiterrunde und des Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt.

§ 9 – Die Ausschüsse

Für verschiedene Aufgabenbereiche können durch Beschluss des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. Sie beraten den Vorstand und die Mitarbeiterrunde bei der Planung praktischer Aufgaben und führen diese durch.

§ 10 – Organisatorische Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund und erkennt dessen Satzung an.
  2. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund des CVJM angeschlossen.
  3. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland ihren Zusammen-schluss hat.
  4. Über den CVJM-Westbund ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 11 – Satzungsänderungen und Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
  2. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten und Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibende Vermögen je zur Hälfte an die Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Budenheim und den CVJM-Westbund e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Die Satzung des CVJM Budenheim ist beschlossen und genehmigt von der Gründungsversammlung.

Budenheim, 12.03.2013

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